Hamburg: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 55a Zulage für die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 55a Zulage für die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter

 

Unterabschnitt 2
Stellenzulagen

§ 55a Zulage für die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter

Beamtinnen oder Beamte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter eine Stellenzulage nach Anlage IX.


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Red 20230831 

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