Hamburg: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 53 Sicherheitszulage

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 53 Sicherheitszulage

 

Unterabschnitt 2
Stellenzulagen

§ 53 Sicherheitszulage

Beamtinnen und Beamte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg eine Stellenzulage nach Anlage IX.


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Red 20230831 

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