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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 55a Zulage für die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter
Unterabschnitt 2
Stellenzulagen
§ 55a Zulage für die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter
Beamtinnen oder Beamte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter eine Stellenzulage nach Anlage IX.
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