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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 32 Leistungsbezüge
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen, Professoren,
Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren,
hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32 Leistungsbezüge
In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
3. für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulleitung sowie in der Fakultätsleitung.
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