Hamburg: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 26 Beförderungsämter

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 26 Beförderungsämter

 

Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 26 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktion wesentlich abheben.


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Red 20230831 

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