Hamburg: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 2 Besoldung

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 2 Besoldung

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsbesoldung.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Anwärterbezüge,
2. jährliche Sonderzahlungen,
3. vermögenswirksame Leistungen,
4. leistungsorientierte Besoldung,
5. Zuschläge,
6. Zuwendungen.


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Red 20230831

 

 

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