Hamburg: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 46 Änderung des Familienzuschlags

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 46 Änderung des Familienzuschlags

 

Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 46 Änderung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom ersten Tag des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.


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Red 20230831 

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