Hamburg: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 44 Grundlage des Familienzuschlags

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 44 Grundlage des Familienzuschlags

 

Abschnitt 3
Familienzuschlag

§ 44 Grundlage des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird nach der Anlage VII gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.


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Red 20230831 

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