Hamburg: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 41a Übergangsvorschrift aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

>>>zur Übersicht des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG)

 

Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 41a Übergangsvorschrift aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen

 

Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen, Professoren,
Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren,
hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 41a Übergangsvorschrift aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen

(1) Die am 31. Dezember 2012 nach den Besoldungsgruppen W2 und W3 besoldeten Professorinnen und Professoren erhalten mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die bislang monatlich zustehenden Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besonderen Leistungsbezüge, mindestens aber Leistungsbezüge in Höhe der Grundleistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 zuzüglich je der Hälfte der am 31. Dezember 2012 monatlich zustehenden Berufungsund Bleibe-Leistungsbezüge sowie der besonderen Leistungsbezüge. Professorinnen und Professoren, denen am 31. Dezember 2012 keine nach Satz 1 zu berücksichtigenden Leistungsbezüge zustehen oder deren am 31. Dezember 2012 zustehende, nach Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsbezüge gänzlich entfallen und denen keine weiteren nach Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsbezüge zustehen, sind Grundleistungsbezüge entsprechend § 33 Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Entfallen am 31. Dezember 2012 zustehende, nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Leistungsbezüge und ist der verbleibende Teil der Leistungsbezüge geringer als das Zweifache der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 zustehenden Grundleistungsbezüge, werden Leistungsbezüge in Höhe der Grundleistungsbezüge zuzüglich der Hälfte des verbleibenden Teils der Leistungsbezüge gewährt.

(2) Leistungsbezüge, die am 31. Dezember 2012 nach § 35 für die Wahrnehmung einer Funktion zustehen, sind unabhängig von Absatz 1 zu gewähren.

(3) Die nach Absatz 1 gewährten Leistungsbezüge sind in der Höhe des Grundleistungsbezugs nach § 33 Absatz 1 Satz 1 ruhegehaltfähig, wenn das Amt, das die Professorin oder der Professor am 1. Januar 2013 innehatte, mindestens zwei Jahre übertragen war. Im Übrigen richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit dieser Leistungsbezüge nach § 38.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230831 

mehr zu: Hamburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024