Hamburg: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 38 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

 

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 38 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

 

Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen, Professoren,
Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren,
hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 38 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

(1) Grundleistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und von den für die Vergabe zuständigen Stellen für ruhegehaltfähig erklärte unbefristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 2 und § 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 33 Absatz 4 Satz 1 und § 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie von den für die Vergabe zuständigen Stellen für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. Zur Berechnung der Bezugszeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden Zeiten nacheinander bezogener Leistungsbezüge addiert; Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren können ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Bei mehreren ruhegehaltfähigen befristeten Leistungsbezügen nach Satz 2 wird nur der höchste Leistungsbezug als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Treffen ruhegehaltfähige unbefristete Leistungsbezüge mit ruhegehaltfähigen befristeten Leistungsbezügen nach Satz 2 zusammen, sind die ruhegehaltfähigen befristeten Leistungsbezüge nur insoweit bei der Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen, als sie die ruhegehaltfähigen unbefristeten Leistungsbezüge übersteigen. Wurden mehrere ruhegehaltfähige befristete Leistungsbezüge nach Satz 2 mindestens fünf Jahre nebeneinander bezogen oder wurden unbefristete für ruhegehaltfähig erklärte und befristete für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander bezogen, sind diese abweichend von den Sätzen 4 und 5 gemeinsam ruhegehaltfähig. Als bezogen gelten Leistungsbezüge auch, wenn die Professorin oder der Professor im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 97 HmbHG unter Fortfall der Dienstbezüge und Anerkennung dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange beurlaubt ist und ein Versorgungszuschlag gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 HmbBeamtVG gezahlt wird.

(2) Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 sind zusammen bis zu einer Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig. Abweichend von Satz 1 kann die für das Hochschulwesen zuständige Behörde ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 zusammen bis zu einer Höhe von 80 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklären. Das Gleiche gilt für die nach dem Gesetz zur Errichtung der Anstalt „Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg“ vom 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 431) und dem Hamburgischen Polizeiakademiegesetz vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389), in ihrer jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde für die Bereiche des Fachhochschulbereichs der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg und des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg. Der Gesamtbetrag der nach den Sätzen 2 und 3 für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge darf unter Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Sonderzuschüsse nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung den in der Anlage IXa ausgewiesenen Betrag nicht überschreiten. Absätze 1 und 4 gelten entsprechend.

(3) Leistungsbezüge nach § 35 sind ruhegehaltfähig, sofern die Wahrnehmung der Funktion mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand endet und soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Sie sind in der Höhe ruhegehaltfähig, in der sie im Zeitraum der letzten zwei Jahre vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand durchgängig mindestens bezogen wurden. Hiervon abweichend sind Leistungsbezüge für Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen bis zu dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ruhegehaltfähig. Die in Satz 1 genannten Bezugszeiten gelten nicht im Falle eines Dienstunfalls nach § 5 Absatz 2 HmbBeamtVG. In den Fällen des § 80 Absatz 5 HmbHG (Wiederaufleben des hamburgischen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Weiterbeschäftigung als Professorin oder als Professor oder in anderer Stellung im Hochschuldienst) ist der Leistungsbezug nach § 35 zu einem Viertel ruhegehaltfähig, sofern er mindestens fünf Jahre bezogen worden ist, und zur Hälfte, sofern er mindestens zehn Jahre bezogen worden ist. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Funktion neben den grundsätzlich überwiegenden anderen Hochschullehreraufgaben wahrgenommen wurde.

(4) Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 mit ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen nach § 35 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Ist ein ruhegehaltfähiger Leistungsbezug nach § 35 mindestens fünf Jahre neben ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen nach den §§ 33 und 34 bezogen worden, wird er abweichend von Satz 1 neben diesen als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.


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