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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 57 Anrechnung anderer Einkünfte
Abschnitt 6
Anwärterbezüge
§ 57 Anrechnung anderer Einkünfte
Erhält eine Anwärterin oder ein Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt.
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