Brandenburg: Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 29 Besoldungsordnung W

 

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 29 Besoldungsordnung W

 

Abschnitt 2
Grundgehalt
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 29 Besoldungsordnung W

Die Ämter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 2) geregelt; die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 4 ausgewiesen. Dies gilt auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zugewiesen sind. Der Anteil der W 3-Planstellen an Fachhochschulen beträgt höchstens 25 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen.


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Red 20230827

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