Brandenburg: Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 57 Anrechnung anderer Einkünfte

 

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 57 Anrechnung anderer Einkünfte

 

Abschnitt 6
Anwärterbezüge

§ 57 Anrechnung anderer Einkünfte

Erhält eine Anwärterin oder ein Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt.


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Red 20230827

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