Brandenburg: Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 27 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 27 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

Abschnitt 2
Grundgehalt
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

§ 27 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten im Sinne des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes werden als Erfahrungszeiten im Sinne des § 25 Absatz 3 nicht berücksichtigt.


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Red 20230827

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