Brandenburg: Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 42 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

 

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 42 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

 

Abschnitt 4
Sonstige Besoldungsbestandteile, Ausgleich bei Verringerung der Dienstbezüge
Unterabschnitt 1
Sonstige Besoldungsbestandteile

§ 42 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung und der Schulvisitation sowie Lehrertrainerinnen und Lehrertrainer, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Aufgaben heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Funktion nicht schon bei der Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.


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Red 20230827

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