Brandenburg: Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 38 Besoldungsordnung R

 

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 38 Besoldungsordnung R

 

Abschnitt 2
Grundgehalt
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 38 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 4 ausgewiesen. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend.


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Red 20230827

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