Sachsen-Anhalt: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 52 Besoldung nach Ablegung der Laufbahnprüfung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Sachsen-Anhal (LBesG LSA)

 

Besoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA): § 52 Besoldung nach Ablegung der Laufbahnprüfung

 


Kapitel 6
Anwärterbezüge

§ 52 Besoldung nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Gesetzes oder mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden sämtliche der Anwärterin oder dem Anwärter zustehenden Besoldungsbestandteile für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Besoldung oder ein Arbeitsentgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 25 Abs. 1 oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die in Satz 1 genannten Besoldungsbestandteile nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230907

mehr zu: Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024