Sachsen-Anhalt: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses auf Zeit

 

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Besoldungsgesetz von Sachsen-Anhalt (LBesG LSA): § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses auf Zeit

 


Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses auf Zeit

(1) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten erhalten für den Monat, in dem der einstweilige Ruhestand beginnt, und für die folgenden drei Monate die Besoldung weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.

(2) Beziehen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 25 Abs. 1 oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert; bei einer sonstigen Verwendung oder selbstständigen Tätigkeit erfolgt eine hälftige Anrechnung der daraus erzielten Einkünfte unter Mindestbelassung eines Betrages von 20 v. H. des nach Absatz 1 zustehenden Betrages. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für Besoldung zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(3) Wird eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit abgewählt oder wird sie oder er kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Beginns des einstweiligen Ruhestands die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit tritt.


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Red 20230907

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