Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 66 Übergangsregelung bei vor dem 1. Januar 2010 bewilligter Altersteilzeit

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 66 Übergangsregelung bei vor dem 1. Januar 2010 bewilligter Altersteilzeit

 

§ 66 Übergangsregelung bei vor dem 1. Januar 2010 bewilligter Altersteilzeit

Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), anzuwenden.


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Red 20230904

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