Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 62 Anrechnung anderer Einkünfte

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 62 Anrechnung anderer Einkünfte

 

§ 62 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhält die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Es werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts gewährt, das der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünde, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Anfangsgrundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünden, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.

(3) Übt die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, so ist § 10 entsprechend anzuwenden.


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Red 20230904

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