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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 33 Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, Erfahrungszeit und nicht anerkennungsfähige Zeiten
§ 33 Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, Erfahrungszeit und nicht anerkennungsfähige Zeiten
Die §§ 25 und 26 gelten für die Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, die dortige Erfahrungszeit und die insoweit nicht anerkennungsfähigen Zeiten entsprechend. 2Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 sind insbesondere Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes.
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