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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 18 Verjährung von Ansprüchen
§ 18 Verjährung von Ansprüchen
Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gelten die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
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