Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 57 Grundsatz

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 57 Grundsatz

 

§ 57 Grundsatz

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge.

(2) Anwärterbezüge sind der Anwärtergrundbetrag und der Anwärtersonderzuschlag. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt; jährliche Sonderzahlungen können nach den landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung nach § 56. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag (§ 58), der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag (§ 59) zugrunde zu legen. Für die entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 3 BBesG ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, das der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.

(4) 1Absatz 3 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. 2Diese Beamtinnen und Beamten erhalten lediglich einen Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 55 BBesG mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.


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Red 20230904

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