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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 55 Zuschlag beim Hinausschieben des Ruhestandes
§ 55 Zuschlag beim Hinausschieben des Ruhestandes
Beamtinnen und Beamten, deren Ruhestand nach § 36 Abs. 2 NBG hinausgeschoben ist, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein Zuschlag in Höhe von 8 Prozent des Grundgehalts gewährt.
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