Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 38 Allgemeine Stellenzulage

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 38 Allgemeine Stellenzulage

 

§ 38 Allgemeine Stellenzulage

Die in Anlage 9 genannten Beamtinnen und Beamten erhalten eine allgemeine Stellenzulage. Die Höhe der allgemeinen Stellenzulage ist in Anlage 10 geregelt.


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Red 20230904

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