Rheinland-Pfalz: Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 42 Altersteilzeitzuschlag

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 42 Altersteilzeitzuschlag

 

Teil 3
Zuschläge, Zulagen und Vergütungen
Abschnitt 1
Zuschläge

§ 42 Altersteilzeitzuschlag

In den Fällen des § 75 a LBG und des § 10 des Landesrichtergesetzes wird ein Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 20 v. H. und in den Fällen des § 75 b LBG ein Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 40 v. H. der auf die Verminderung der Arbeitszeit entfallenden Dienstbezüge gewährt. Bei der Ermittlung der Dienstbezüge bleibt der Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach § 43 unberücksichtigt.


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Red 20230901

 

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