Rheinland-Pfalz: Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 39 Forschungs- und Lehrzulage

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 39 Forschungs- und Lehrzulage

 

Abschnitt 4
Vorschriften für Professorinnen und Professoren,
hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 39 Forschungs- und Lehrzulage

Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den Einzel- und Gemeinkosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich 100 v. H. des Jahresgrundgehalts nicht überschreiten; sie nehmen nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.


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