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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 56 Auslandsbesoldung
Teil 4
Auslandsbesoldung
§ 56 Auslandsbesoldung
Für die Auslandsbesoldung finden die Bestimmungen des 5. Abschnitts des Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung. Bei Anwendung der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes sind anstelle der dort ausgewiesenen Grundgehaltsspannen die Beträge der Anlage 11 maßgebend.
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