Rheinland-Pfalz: Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 12 Anrechnung anderer Einkünfte

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 12 Anrechnung anderer Einkünfte

 

Abschnitt 2
Zahlung der Bezüge

§ 12 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Besteht ein Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der eine Pflicht zur Dienstleistung nicht besteht, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden; die oder der Anspruchsberechtigte ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Soweit aus einer Verwendung nach § 20 BeamtStG anderweitig Bezüge gezahlt werden, sind diese auf die Besoldung anzurechnen. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, soweit gesetzlich nicht das Einvernehmen einer anderen Stelle bestimmt ist, von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(3) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 20) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(4) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt oder tritt eine Beamtin oder ein Beamter kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand, so gilt Absatz 3 entsprechend.


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