Rheinland-Pfalz: Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG) - Anlage 1 Landesbesoldungsordnungen A und B

 

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Anlage 1

Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz

Landesbesoldungsordnungen A und B

Vorbemerkungen

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

(1) Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form; die Beamten führen die Amtsbezeichnung in der männlichen Form.

(2) Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 2.

2. Künftig wegfallende Ämter

(1) Künftig wegfallende Ämter sind in dem Anhang zu der jeweiligen Landesbesoldungsordnung aufgeführt.

(2) Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, soweit dies laufbahnrechtlich zulässig ist und sofern nicht eine Beförderung in ein in den Landesbesoldungsordnungen A oder B ausgebrachtes Amt möglich ist.

3. Zuordnung von Ämtern

(1) Ist für die Einstufung eines Amtes in die Besoldungsgruppen die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner maßgebend, so ist diese nach § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung oder nach § 73 der Landkreisordnung zu ermitteln. Der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 v. H. hinzuzurechnen.

(2) Bestimmt sich die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule, ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach der amtlichen Schulstatistik vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres an maßgebend.

(3) § 22 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Richtet sich die Zuordnung des übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule, so begründet ein Absinken dieser Zahl unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, die Beamtin oder den Beamten in ein anderes Amt ihrer oder seiner Laufbahn zu versetzen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die wegen Rückgangs der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt übertreten oder übergetreten sind, dürfen auf Antrag anstelle der Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes ohne den Zusatz „außer Dienst“ führen.

(6) Die Ämter der Leiterin oder des Leiters und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters einer Integrierten Gesamtschule sowie der gemeinsamen Leiterin oder des gemeinsamen Leiters einer Kooperativen Gesamtschule dürfen Beamtinnen und Beamten übertragen werden, die eine Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Gymnasien besitzen. Das Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters einer Integrierten Gesamtschule, die Schwerpunktschule gemäß § 14a Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes ist, kann auch einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen übertragen werden.

(7) Soweit nach der Landesbesoldungsordnung A Ämter an Grundschulen, Grund- und Realschulen plus, Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen an Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen übertragen werden können, gilt dies nur, wenn die Schulen Schwerpunktschulen gemäß § 14a Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes sind.

II. Stellenzulagen

4. Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal und Nachprüfer von Luftfahrtgerät

(1) Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage

a) als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen in Höhe von 383,48 Euro,
b) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in Höhe von 306,78 Euro,
c) als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und diese nicht bereits durch eine andere Prüferlaubnis eingeschlossen ist, in Höhe von 106,52 Euro,

wenn sie entsprechend verwendet werden.

(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b verwendet worden ist oder
b) bei der Verwendung nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b ausschließen.

Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.

(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. b verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage wird, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. c, neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Verfassungsschutz

Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie beim Verfassungsschutz verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage)

a) in der Besoldungsgruppe A 5 in Höhe von 119,84 Euro,
b) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 in Höhe von 159,79 Euro,
c) in den Besoldungsgruppen ab A 10 in Höhe von 199,73 Euro.

6. Zulage für Beamtinnen und Beamte des Polizeidienstes und des Steuerfahndungsdienstes

(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten

a) nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stellenzulage in Höhe von 66,35 Euro,
b) nach einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Stellenzulage in Höhe von 132,69 Euro,

soweit ihnen Dienstbezüge nach der Landesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

(1) Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten

a) nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stellenzulage in Höhe von 66,35 Euro,
b) nach einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Stellenzulage in Höhe von 132,69 Euro,

soweit ihnen Dienstbezüge nach der Landesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage in Höhe von 99,51 Euro. Nach einer Dienstzeit von drei Jahren erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf 132,69 Euro. Als Dienstzeit gelten auch solche Zeiten bei den in Satz 1 genannten Stellen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erbracht worden sind. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.

9. Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerprüfung

(1) Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage

a) in den Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9 (soweit nicht Einstiegsamt) in Höhe von 17,76 Euro,
b) in den Besoldungsgruppen A 9 (Einstiegsamt) bis A 13 (soweit nicht Einstiegsamt) in Höhe von 39,95 Euro.

Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.

10. Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, der oder das für seine Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.

(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.

(3) § 51 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

11. Zulage für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung sowie der Gemeinden und der Gemeindeverbände

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung planmäßig beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9 (soweit nicht Einstiegsamt) erhalten bei einer Verwendung von mehr als 40 v. H. im Außendienst, gemessen am zeitlichen Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, eine Stellenzulage. Die Höhe der Stellenzulage richtet sich nach dem jeweiligen Verhältnis des zeitlichen Umfangs der im Kalendermonat erfolgten Verwendung im Außendienst zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft basierend auf einem Höchstbetrag von 140 Euro.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit einem Höchstbetrag von 110 Euro.

III. Sonstige Zulagen

12. Allgemeine Zulage

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 13 erhalten eine das Grundgehalt ergänzende allgemeine Zulage nach Anlage 8. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten sowie für Beamtinnen und Beamte des Amtsanwaltsdienstes. Satz 2 gilt nicht für Studienrätinnen und Studienräte.

(2) Die allgemeine Zulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 5 teil.

13. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9 (soweit nicht Einstiegsamt), bei denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker zum Zugang zur Laufbahn vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Zulage in Höhe von 39,95 Euro.

Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 4 (aufgehoben)

Besoldungsgruppe A 5
Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister1)
Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister2)

Fußnoten
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

Besoldungsgruppe A 6

Restauratorin, Restaurator
Sekretärin, Sekretär1)
Werkmeisterin, Werkmeister2)

Fußnoten
1) Beamtinnen und Beamte im Justizwachtmeisterdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) Als Einstiegsamt.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin, Brandmeister2)
Kriminalmeisterin, Kriminalmeister2)
Oberrestauratorin, Oberrestaurator
Obersekretärin, Obersekretär3) 4)
Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister1) 5)
Polizeimeisterin, Polizeimeister2)

Fußnoten
1) Auch als Einstiegsamt.
2) Als Einstiegsamt.
3) Als Einstiegsamt für Beamtinnen und Beamte im zweiten Einstiegsamt, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt.
4) Als Einstiegsamt für Beamtinnen und Beamte im zweiten Einstiegsamt der Fachrichtung Justiz im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
5) Als Einstiegsamt für Beamtinnen und Beamte des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher1)
Hauptrestauratorin, Hauptrestaurator
Hauptsekretärin, Hauptsekretär
Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister
Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister
Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister
Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister

Fußnoten
1) Als Einstiegsamt.

Besoldungsgruppe A 9

Inspektorin, Inspektor1)
Kriminalhauptmeisterin, Kriminalhauptmeister1)
Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher1)
Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister1)
Polizeikommissarin, Polizeikommissar

Fußnoten
1) Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 (soweit nicht Einstiegsamt), die Funktionen innehaben, welche sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 (soweit nicht Einstiegsamt) abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. dieser Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 10 1)

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar
Lehrerin, Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt2) -

Lehrerin, Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehramt2) -

Oberinspektorin, Oberinspektor
Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

Fußnoten
1) Als Einstiegsamt für Beamtinnen und Beamte im dritten Einstiegsamt, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt.
2) Als Einstiegsamt.

Besoldungsgruppe A 11

Amtfrau, Amtmann

Fachlehrerin, Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
- mit der Befähigung für dieses Lehramt5) 6) -

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar1)
Lehrerin, Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt2) 3) 4) -

Lehrerin, Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehramt2) 3) 4) -

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar1)

Fußnoten
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
3) Als erstes Beförderungsamt.
4) Als zweites Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
5) Als Einstiegsamt.
6) Als erstes Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin, Amtsanwalt2)
Amtsrätin, Amtsrat
Fachlehrerin, Fachlehrer
- mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen1) -

Fachlehrerin, Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
- mit der Befähigung für dieses Lehramt4) -

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar5)

Lehrerin, Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen2) 3) -

Oberlehrerin, Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt
Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar5)
Rechnungsrätin, Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -

Fußnoten
1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die die Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen bestanden haben, höchstens jedoch 20 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten, die den Laufbahnvorschriften der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion unterliegen.
2) Als Einstiegsamt.
3) Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Hochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer an berufsbildenden Schulen in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe A 13

Akademische Rätin, Akademischer Rat

- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ärztin, Arzt7)
Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar
Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar

Fachleiterin, Fachleiter
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Ausbilderin oder Ausbilder an einem Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen -

Förderschullehrerin, Förderschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen2) 3)-

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer8)
Konrektorin, Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Förderschulen

als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern1)),

als Primarstufenleiterin oder Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern in der Grundschule,

als Primarstufenleiterin oder Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülerinnen und Schülern in der Grundschule1) -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder an Grund- und Hauptschulen

als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen1),

bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -.

Konrektorin, Konrektor an einer Integrierten Gesamtschule

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator
für die Klassenstufen 5 und 61)
für die Klassenstufen 7 und 81)
für die Klassenstufen 9 und 101) -
Konrektorin, Konrektor an einer Kooperativen Gesamtschule
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind1),

als Koordinatorin oder Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I1) -

Konrektorin, Konrektor an einer Realschule plus
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator an einer Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus1) -.

Konservatorin, Konservator
Kustodin, Kustos

Lehrerin, Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus2) 3)-

Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt6)
Oberlehrerin, Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt
Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Rechnungshof4) -

Pfarrerin, Pfarrer
Rätin, Rat4) 5)
Realschullehrerin, Realschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen2) 3) -

Rektorin, Rektor
- als Leiterin oder Leiter des Berufsausbildungszentrums der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken1) -
- als Leiterin oder Leiter einer Musikschule7) -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern,

als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern1)-

Studienrätin, Studienrat
- als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Weiterbildungseinrichtung -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen -

Studienrätin, Studienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen -

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Förderschulen an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

Fußnoten
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) Als Einstiegsamt.
3) Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13 (soweit nicht Einstiegsamt), soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt und die Funktionen innehaben, welche sich von entsprechend technisch geprägten Funktionen der Besoldungsgruppe A 13 (soweit nicht Einstiegsamt) abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. dieser Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
5) Für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
6) Für Funktionen der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
8) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14, A 15.

Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ärztin, Arzt3)

Chefärztin, Chefarzt4)

Fachleiterin, Fachleiter
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus als Ausbilderin oder Ausbilder an einem Studienseminar für das Lehramt an Realschulen plus -

Förderschulfachleiterin, Förderschulfachleiter
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen als Ausbilderin oder Ausbilder an einem Studienseminar für dieses Lehramt -

Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor
- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter eines Bildungsgangs, der an einer Förderschule mit mehr als 135 Schülerinnen und Schülern neben einem Bildungsgang zur Erlangung der Berufsreife geführt wird -
- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters

einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern,

einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 45 bis zu 90 Schülerinnen und Schülern,

einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern1),

einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern1),

einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 135 bis zu 270 Schülerinnen und Schülern, die mit einem Schülerheim verbunden ist und mindestens einen über den Abschluss der Berufsreife hinausgehenden allgemein bildenden oder berufsbildenden Zug führt2),

eines Studienseminars für das Lehramt an Förderschulen1) -

Förderschulrektorin, Förderschulrektor
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern1) -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 45 Schülerinnen und Schülern -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 45 bis zu 90 Schülerinnen und Schülern1) -

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer6)

Konrektorin, Konrektor an einer Integrierten Gesamtschule
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen
als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator
für die Klassenstufen 5 und 6
für die Klassenstufen 7 und 8
für die Klassenstufen 9 und 10 -

Konrektorin, Konrektor an einer Kooperativen Gesamtschule
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus
als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind,
als Koordinatorin oder Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I -

Konrektorin, Konrektor an einer Realschule plus
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus1),

als Leiterin oder Leiter einer Teildienststelle eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus1) -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen

als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Realschule plus mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern1),

als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator an einer Realschule plus mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus,

als didaktische Koordinatorin oder didaktischer Koordinator an einer Realschule plus oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen

als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus,

als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus1) -

Oberärztin, Oberarzt5)
Oberkonservatorin, Oberkonservator
Oberkustodin, Oberkustos
Oberrätin, Oberrat
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
- als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Weiterbildungseinrichtung -
- mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen als Koordinatorin oder Koordinator an einer Realschule plus mit organisatorisch verbundener Fachoberschule1) -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen -

Oberstudienrätin, Oberstudienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen -

Regierungsschulrätin, Regierungsschulrat
- als Referentin oder Referent bei einer obersten Landesbehörde -
- im Schulaufsichtsdienst -
- mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen, dessen Einstiegsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -

Rektorin, Rektor
- als Leiterin oder Leiter einer Musikschule3) -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern1),

als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen1) -

Rektorin, Rektor an einer Integrierten Gesamtschule
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

als didaktische Koordinatorin oder didaktischer Koordinator der Sekundarstufe I,

als Organisationsleiterin oder Organisationsleiter -

Rektorin, Rektor an einer Realschule plus
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus als Leiterin oder Leiter einer Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern1) -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus als Leiterin oder Leiter einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus1) -

Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 135 Schülerinnen und Schülern -

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor an einer Realschule plus
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen an einer Realschule plus mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus -

Fußnoten
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13, A 15.

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Chefärztin, Chefarzt2)
Direktorin, Direktor

Direktorin, Direktor
- als gemeinsame Leiterin oder gemeinsamer Leiter einer Kooperativen Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern1) -

Direktorin, Direktor beim Landeskrankenhaus
- als therapeutische Leiterin oder therapeutischer Leiter des Sprachheilzentrums Meisenheim -

Direktorin, Direktor einer Integrierten Gesamtschule
- ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern1) -

Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreter an einer Integrierten Gesamtschule
- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters

einer Gesamtschule mit Oberstufe1),

einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern1),

einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern -

Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor
- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, die mit einem Schülerheim verbunden ist und mindestens einen über den Abschluss der Berufsreife hinausgehenden allgemein bildenden oder berufsbildenden Zug führt -

Förderschulrektorin, Förderschulrektor
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 135 bis zu 270 Schülerinnen und Schülern, die mit einem Schülerheim verbunden ist und mindestens einen über den Abschluss der Berufsreife hinausgehenden allgemein bildenden oder berufsbildenden Zug führt1) -
- als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Förderschulen -

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer5)
Hauptkonservatorin, Hauptkonservator
Hauptkustodin, Hauptkustos
Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor
Oberärztin, Oberarzt3)

Regierungsschuldirektorin, Regierungsschuldirektor
- als Referentin oder Referent bei einer obersten Landesbehörde -
- im Schulaufsichtsdienst -
- mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen, dessen Einstiegsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist,

bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -

Rektorin, Rektor an einer Integrierten Gesamtschule
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen

als didaktische Koordinatorin oder didaktischer Koordinator der Sekundarstufe I,

als Organisationsleiterin oder Organisationsleiter -

Rektorin, Rektor an einer Realschule plus
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus

als Leiterin oder Leiter einer Realschule plus mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,

als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,

für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus

als Leiterin oder Leiter einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus -

Studiendirektorin, Studiendirektor
- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4),

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern1) 4),

eines Abendgymnasiums mit bis zu 130 Studierenden,

eines Abendgymnasiums mit mehr als 130 Studierenden1),

eines Aufbaugymnasiums mit bis zu 130 Schülerinnen und Schülern,

eines Aufbaugymnasiums mit mehr als 130 Schülerinnen und Schülern1),

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt1),

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen1),

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen1),

eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) mit bis zu 130 Kollegiaten,

eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) mit mehr als 130 Kollegiaten1),

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

eines Studienkollegs mit bis zu 130 Kollegiaten,

eines Studienkollegs mit mehr als 130 Kollegiaten1),

eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen1),

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern1),

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums

oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen1) -
- als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiterin oder Fachleiter oder Seminarlehrerin oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen6) -
- als Leiterin oder Leiter

einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern4),

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern1) 4),

eines Abendgymnasiums mit bis zu 130 Studierenden1),

eines Aufbaugymnasiums mit bis zu 130 Schülerinnen und Schülern1),

eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) mit bis zu 130 Kollegiaten1),

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums1),

eines Studienkollegs mit bis zu 130 Kollegiaten1),

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern1),

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums1) -
- als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Weiterbildungseinrichtung -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an einer Integrierten Gesamtschule als didaktische Koordinatorin oder didaktischer Koordinator der Sekundarstufe I,

als Organisationsleiterin oder Organisationsleiter -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien, berufsbildenden Schulen oder Integrierten Gesamtschulen6) -

Fußnoten
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
4) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmende mit Teilzeitunterricht als eine oder einer.
5) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13, A 14.
6) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten, die den Laufbahnvorschriften für Studienrätinnen und Studienräte unterfallen.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Direktors des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz -

Chefärztin, Chefarzt1)

Direktorin, Direktor
- als gemeinsame Leiterin oder gemeinsamer Leiter einer Kooperativen Gesamtschule2) -
- als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern -

Direktorin, Direktor der Wiederaufbaukasse der Rheinland-Pfälzischen Weinbaugebiete

Direktorin, Direktor einer Integrierten Gesamtschule
- mit Oberstufe -
- ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern -

Fachbereichsleiterin, Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen7)

Förderschulrektorin, Förderschulrektor
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, die mit einem Schülerheim verbunden ist und mindestens einen über den Abschluss der Berufsreife hinausgehenden allgemein bildenden oder berufsbildenden Zug führt -

Landeskonservatorin, Landeskonservator

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule3) -

Leitende Direktorin, Leitender Direktor8)

Leitende Regierungsschuldirektorin, Leitender Regierungsschuldirektor
- im Schulaufsichtsdienst -

Ministerialrätin, Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde4) -

Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
- als Leiterin oder Leiter

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern5),

eines Abendgymnasiums mit mehr als 130 Studierenden,

eines Aufbaugymnasiums mit mehr als 130 Schülerinnen und Schülern,

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) mit mehr als 130 Kollegiaten, eines Studienkollegs mit mehr als 130 Kollegiaten,

eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -“

Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident
Stellvertretende Direktorin, Stellvertretender Direktor einer Verwaltungsfachhochschule
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landeskriminalamtes

Fußnoten
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
3) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
5) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmende mit Teilzeitunterricht als eine oder einer.
7) Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.
8) Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiterinnen und Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 27 Abs. 1 auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 v. H. der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.


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