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Baden-Württemberg: Landesbesoldungsgesetz § 106 Erlass von Verwaltungsvorschriften

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
3. Unterabschnitt
Schlussvorschriften

 

§ 106 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Finanzministerium; Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ministerium.


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Red 20230822

 

 

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