Berlin: Landesbesoldungsgesetz (LBesG) - Übersicht

 

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Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Berlin

Fassung vom 09.04.1996, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1117)

Landesbesoldungsgesetz (LBesG)

§ 1 - Geltungsbereich   

§ 1a - Gleichstellung   

§ 1b - Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen 

§ 2 - Landesbesoldungsordnungen  

§ 2a - Eingangsämter  

§ 3 - Besoldung der Professoren, der hauptamtlichen Hochschulleiter sowie der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulleitungen   

§ 3a - Besoldungsdurchschnitt   

§ 3b - Übergangsregelungen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleiter  

§ 4 - Einweisung in eine Planstelle   

§ 5 - Aufwandsentschädigungen   

§ 6 - Sonstige Zuwendungen   

§ 7 - Anrechnung von Sachbezügen

§ 8 - Finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitkonten der Lehrkräfte  

§ 9 - Verwaltungsvorschriften, Regelungen 

§ 10 - Übergangsvorschriften 

§ 11 - weggefallen   


Anlage I

Landesbesoldungsordnungen - A und B -  

Vorbemerkungen   

Landesbesoldungsordnung A  

Besoldungsgruppe 9   
Besoldungsgruppe 10 
Besoldungsgruppe 11 
Besoldungsgruppe 12 
Besoldungsgruppe 13 
Besoldungsgruppe 14 
Besoldungsgruppe 15 
Besoldungsgruppe 16 

Landesbesoldungsordnung B  
Besoldungsgruppe 2   
Besoldungsgruppe 3   
Besoldungsgruppe 4   
Besoldungsgruppe 5   
Besoldungsgruppe 6   
Besoldungsgruppe 7   
Besoldungsgruppe 8   
Besoldungsgruppe 9   

Landesbesoldungsordnung A - (künftig wegfallende Ämter) 
Besoldungsgruppe 5  
Besoldungsgruppe 6  
Besoldungsgruppe 7  
Besoldungsgruppe 8  
Besoldungsgruppe 9  
Besoldungsgruppe 10
Besoldungsgruppe 11
Besoldungsgruppe 13
Besoldungsgruppe 14
Besoldungsgruppe 15
Besoldungsgruppe 16

Landesbesoldungsordnung B - (künftig wegfallende Ämter)  
Besoldungsgruppe 2   
Besoldungsgruppe 3  
Besoldungsgruppe 5  
Besoldungsgruppe 8  


Anlage II - Amtszulagen, Stellenzulagen (Monatsbeträge) 

Anlage III - Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)  

Anlage IV - Landesbesoldungsordnung R  

Anlage V - Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) 

 


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