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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag

 

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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag

 

Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag 

Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt, soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden Fassung.


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Red 20230901

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