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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 16 Amt, Dienstgrad
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 16 Amt, Dienstgrad
Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich.
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