Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 17b Lebenspartnerschaft

 

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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 17b Lebenspartnerschaft

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17b Lebenspartnerschaft

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.


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