Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 16 Amt, Dienstgrad

 

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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 16 Amt, Dienstgrad

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Amt, Dienstgrad

Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich.


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Red 20230901

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