Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Besoldungstabelle für Richterinnen und Richter - Besoldungsordnung R - West -

Unser Link-TIPP zu Besoldung und Einkommen von Richtern:

I www.rund-ums-geld-im-oeffentlichen-dienst.dewww.besoldung-online.de I  www.justizbeamte.de I


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Besoldungstabelle für Richterinnen und Richter

(Beamtinnen und Beamte der R-Besoldung - West)  

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Die Bezahlung von Beamtinnen und Beamten bei Bund, Ländern und Gemeinden wird bisher durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Künftig können die Länder die Bezahlung ihrer Landesbeamten eigenständig festlegen. Die Gesetzesbindung entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Besoldung orientiert sich nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern ausschließlich am übertragenen statusrechtlichen Amt. Voraussetzung für die Übertragung ist eine dem Amt entsprechende freie Planstelle, ohne die eine Ernennung keine besoldungsrechtliche Wirkung hat. Beamtinnen und Beamte führen die Amtsbezeichnung des jeweils übertragenen Amtes. Sie sind in den Besoldungsordnungen A, B und C bzw. W ausgewiesen.

Die Ämter in den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 - in aufsteigender Reihenfolge - zugeordnet. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet.

Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  • Grundgehalt
  • Familienzuschlag
  • Zulagen
  • Vergütungen
  • Auslandsdienstbezüge

Ferner gehören zur Besoldung sonstige Bezüge, wie beispielsweise Anwärterbezüge, die Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und das Urlaubsgeld. Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten in den neuen Bundesländern betragen seit 1. Januar 2004 92,5 Prozent der West-Besoldung.

Die aktuelle Besoldungstabelle für die Richterbesoldung
(Beamtinnen/Beamte der Besoldungsordnung R - West -)

besoldungsordnung_R_rug_012007.pdf


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