NEU: Das kostenfreie Konto für Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst 
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Für alle Beamte und Tarifkräfte des öffentlichen Dienstes und privatisierten Sektors bietet die BBBank exklusiv das kostenlose Bezügekonto mit einer ganzen Reihe von zusätzlichen Vorteilen...
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Besoldungstabellen für Beamte der Freien- und Hansestadt Hamburg

 BBBank - Die Bank für Beamte und den öffentlichen Dienst: 

Endlich gibt es für Beamte und Tarifkräfte im öffentlichen Dienst eine Bank, mit speziellen Angeboten für den öffentlichen Dienst. Das einzigartige Bezügekonto für den öffentlichen Dienst bietet die kostenfreie Kontoführung, kostenfreie BANKCARD und kostenfreie Depotführung. Daneben können Sie sich einen AbrufDispoKredit bis zum 7-fachen Ihrer monatlichen Nettobezüge zu attraktiven Konditionen (z.Zt. 7,99 %) einrichten lassen. Von diesen Vorteilen können auch Auszubildende und Beamtenanwärter/innen profitieren. Hier können Sie weitere Informationen zum Bezügekonto anfordern.


Besoldungstabellen für Beamte in der Freien- und Hansestadt Hamburg

Seit den Beschlüssen zur Föderalismusreform haben die Länder bei der Beamtenbesoldung eine eigene Gesetzgebungskompetenz. Auf dieser Website können Sie die jeweils aktuellen Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte der Freien- und Hansestadt Hamburg einsehen.

Aktuelle Besoldungstabellen:

Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg - Stand 01.03.2010 


Besoldungstabellen aus den Vorjahren:

Besoldungstabellen für Landesbeamte in Hamburg - Stand: 01.03.2009

Besoldungstabellen für Beamte, Beamtenanwärter, Richter, Professoren in der Freien- und Hansestadt Hamburg

Besoldungstabellen Hamburg ab 01.01.2008


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Link-TIPP: Besoldung in Hamburg

Unter www.besoldung-hamburg.de finden Sie Informationen rund um das Besoldungsrecht. Neben dem Landesbesoldungsgesetz finden Sie dort auch weitere Rechtsvorschriften zur Besoldung der Beamten sowie Vorschriften zum Beamtenrecht, beispielsweise

- Landesbeamtengesetz

- Laufbahnverordnung

- Arbeitszeitverordnung

- Landespersonalvertretungsgesetz.


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