Besoldungstabellen in Mecklenburg-Vorpommern ab 1.1.2014

 

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Mecklenburg-Vorpommern: Besoldungstabellen ab 01. Januar 2014

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz, das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung und Versorgung übertragen. Dies wurde bislang dazu genutzt, das BBesG in ein Landesbesoldungsgesetz zu überführen. Im Übrigen greift es auf das bewährte Besoldungssystem zurück, aber die Grundbesoldung sieht seit 01.08.2011 den Stufenaufstieg nach Erfahrung vor (statt Lebensalter). Zuletzt wurden die Bezüge zum 01.01.2012 angehoben.

Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten

Mit dem Gesetz über die Anpassung von Besoldungs-, Beamtenversorgungs- und Amtsbezügen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 wurden die Bezüge für alle Besoldungsgruppen zum 01.07.2013 um 2 Prozent (zzgl. Sockelbetrag von 25 Euro) angehoben. Zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 werden die Bezüge jeweils um weitere 2 Prozent steigen (auch für Anwärter).

Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/mecklenburg_vorpommern

Besoldungstabelle A – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 103,95 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 266,14 Euro. Der Familienzuschlag erhöht sich für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind darüber hinaus nach Maßgabe des § BesVAnpG 2008 M-V um je 50,00 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro, in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in der Besoldungsgruppe bis A 8: 107,56 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 114,17 Euro

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle C – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle R – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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